Eine solche Lösung ist vertretbar, wenn die Initiative aufgrund ihres Wortlauts direkt anwendbar ist. Der Verzicht auf eine Ausführungsgesetzgebung steht in diesem Fall einer direkten Anwendung der Bestimmung durch die Gerichte nicht im Weg. Anders verhält es sich, wenn der Wortlaut der Initiative keine direkte Umsetzung zulässt. In diesem Fall bleibt das Problem der Unvereinbarkeit zwischen Volkswillen und Völkervertragsrecht bestehen.