Namentlich kollidiere sie weder mit der EMRK noch mit dem Pakt II, denn sie könne völkerrechtskonform ausgelegt werden, insbesondere durch eine weite Auslegung des Begriffs der «neuen wissenschaftlichen Erkenntnis» 37. Diese Auslegungsprobleme und die Notwendigkeit, die Initiative völkerrechtskonform auszulegen, haben den Bundesrat veranlasst, eine Ausführungsgesetzgebung vorzulegen 38. Der Ständerat ist dem Bundesrat gefolgt und hat die von ihm beantragte Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bis auf wenige Details gutgeheissen 39. Die RK-N hingegen hat am 24. November 2006 Nichteintreten auf die Vorlage beschlossen.