3.2.3 Verwahrungsinitiative In seiner Botschaft zur Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» hat der Bundesrat festgestellt, die Initiative stehe nicht im Widerspruch mit dem Völkerrecht. Namentlich kollidiere sie weder mit der EMRK noch mit dem Pakt II, denn sie könne völkerrechtskonform ausgelegt werden, insbesondere durch eine weite Auslegung des Begriffs der «neuen wissenschaftlichen Erkenntnis» 37. Diese Auslegungsprobleme und die Notwendigkeit, die Initiative völkerrechtskonform auszulegen, haben den Bundesrat veranlasst, eine Ausführungsgesetzgebung vorzulegen 38.