deren Aufkündigung nicht in Frage kommt, mit zwingendem Völkerrecht gleichgestellt werden». Deshalb führe dies dazu, «dass trotz der Unkündbarkeit des Pakts II und trotz des hohen Ranges der EMRK in der Hierarchie der Übereinkommen beide Abkommen kein zwingendes Völkerrecht im Sinne von Artikel 139 […] Abs. 3 darstellen» 36. Selbstverständlich auszunehmen sind die Garantien der EMRK und des Pakts II, von denen sich kein Staat, selbst in einer Notlage, befreien kann. Diese fallen seit jeher unter die bundesrätliche Umschreibung des zwingenden Völkerrechts.