Nach einem Teil der Lehre gibt es «faktisch zwingende Bestimmungen des Völkerrechts». Sie entsprechen den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die eine solche Tragweite haben, dass sie faktisch unkündbar geworden sind 33. Der Bundesrat hat aber ausdrücklich darauf verzichtet, solche Bestimmungen als zwingende Bestimmungen des Völkerrechts im Sinn von Artikel 139 Absatz 2 BV anzuerkennen. Er begründet dies damit, dass das Recht des Souveräns, sich zu Verfassungsänderungen zu äussern, nur im äussersten Notfall beschnitten werden dürfe. «Das bedeutet, dass es auszuschliessen ist, neue Ungültigkeitsgründe, die nicht zweifelsfrei in der Verfassung verankert sind, einzuführen.»