Die Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen war indessen für den Bundesrat zu keinem Zeitpunkt ein Grund, eine Volksinitiative für ungültig zu erklären. Seit der Ungültigerklärung der Volksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik» hat der Bundesrat wiederholt bekräftigt, einzig das ius cogens bilde eine materielle Schranke der Verfassungsrevision, nicht aber das nicht zwingende Völkerrecht 30.