Der Bundesrat schloss sich der Meinung der Mehrheit an. Das Parlament folgte der Argumentation des Bundesrates, wonach die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts eine materielle Schranke der Verfassungsrevision bilden sollten, und stellte fest, die Volksinitiative verletze eine solche Bestimmung, nämlich das Prinzip des Non-Refoulement. Deshalb erklärte es die Volksinitiative für ungültig. 28