Massgebend für das ius cogens ist nach dieser Botschaft, dass es «Regeln zum Inhalt [hat], von denen sich die Staaten auch durch eine Kündigung der völkerrechtlichen Verträge, in denen sie verankert sind, nicht befreien können». Im Übrigen war damals in der Lehre die Meinung vorherrschend, zwingendes Völkerrecht müsse als materielle Schranke der Verfassungsrevision gelten. Eine Minderheit vertrat dagegen die Ansicht, Völkerrecht, ob kündbar oder unkündbar, müsse generell als materielle Schranke der Verfassungsrevision anerkannt werden. Der Bundesrat schloss sich der Meinung der Mehrheit an.