Damals ging der Bundesrat also davon aus, dass auch eine Initiative, die gegen einen völkerrechtlichen Vertrag verstösst, seien diese noch so wichtig und unkündbar, gemäss Praxis der Bundesbehörden durchführbar sei. Gemäss aktueller Praxis der Bundesbehörden geht es beim Kriterium der Durchführbarkeit als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Volksinitiative also nur um die faktische, nicht aber um die rechtliche Durchführbarkeit. Insbesondere ist der Verstoss gegen einen unkündbaren völkerrechtlichen Vertrag kein ausreichender Grund, um eine Initiative für undurchführbar zu erklären.