Zur Durchführbarkeit stellte der Bundesrat folgende Überlegungen an: Die Initiative widerspreche den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention, der UNO-Folter- konvention, der EMRK und des UN-Paktes II. Diese völkerrechtlichen Verträge seien kündbar, mit Ausnahme des Paktes II, der keine Kündigungsklausel enthalte. Bei einer Annahme der Initiative werde deshalb das Völkerrecht unvermeidlich verletzt. Diese Überlegungen führten zu folgendem Schluss: «Trotzdem kann der Initiative die faktische Durchführbarkeit nicht abgesprochen werden, weil letztlich jeder Staat völkerrechtswidrig handeln kann, wenn er bereit ist, die entsprechenden Konsequenzen zu tragen.