reicht, um eine Initiative im Sinne der Praxis der Behörden für ungültig zu erklären. Im Gegenteil: Für eine Ungültigerklärung muss die Initiative nicht nur rechtlich, sondern auch zeitlich und materiell undurchführbar sein. Folglich kann man von einer rein rechtlichen Undurchführbarkeit nicht auf eine zur Ungültigkeit führende Undurchführbarkeit schliessen. Zum Zusammenhang zwischen Undurchführbarkeit und Verletzung von – allenfalls unkündbaren – völkerrechtlichen Verträgen hat sich der Bundesrat in seiner Botschaft zur Volksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik» 25 geäussert.