Es sei nicht möglich, die fixen Ausgaben des Militärbudgets um 50 Prozent zu kürzen, zumindest nicht befristet und innerhalb so kurzer Zeit, wie die Initiative es verlangte. Der Bundesrat empfahl deshalb der Bundesversammlung, die Initiative für ungültig zu erklären. Die Bundesversammlung folgte dieser Empfehlung am 15. Dezember 1955. Seither wurde keine einzige Initiative mehr wegen Undurchführbarkeit für ungültig erklärt. Das Kriterium der Undurchführbarkeit ist aber immer noch Bestandteil der Überprüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen. Die bundesrätlichen Botschaften widmen sich dieser Frage in der Regel mehr oder weniger ausführlich.