3.1.3 Weitere Schranken Der Bundesrat ist in seinen Ausführungen zur Nachführung der Bundesverfassung und zur Volksrechtsreform nur auf das ius cogens als materielle Schranke der Verfassungsrevision eingegangen; für weitere materiellen Schranken gäbe es weder in der Verfassungstradition noch in der Praxis eine Grundlage 19. 3.1.4 Teilungültigkeit Mit der Nachführung der Bundesverfassung wurde schliesslich die Möglichkeit verankert, eine Volksinitiative für teilweise ungültig zu erklären (Art. 139 Abs. 2 BV). Mit dieser Regelung, die auf Initiative