Der Bericht der SPK-S hält fest, dass die VK-S der Ansicht war, eine Reaktion der politischen Behörden müsse erfolgen, wenn eine völkerrechtswidrige Volksinitiative angenommen wird, und «eine solche Reaktion sei dann angebracht oder sogar zwingend, wenn es zum Beispiel um das Künden eines völkerrechtlichen Vertrags gehe. Die Bundesversammlung könne jedoch auch zum Schluss kommen, dass der Widerspruch zum Völkerrecht toleriert und die allfälligen Konsequenzen getragen werden sollen» 17.