Die Frage wurde hingegen im Rahmen der «abgespeckten» Volksrechtsreform der VK-S wieder aufgeworfen. Einer der Gründe, weshalb die VK-S die parlamentarische Initiative «Beseitigung von Mängeln der Volksrechte» eingereicht hatte, war die mangelnde Klarheit im damaligen geltenden Recht «darüber, wie vorzugehen ist, wenn Volksinitiativen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen» 16. Die VK-S erarbeitete eine konkrete Lösung, die vorsah, Artikel 173 BV durch folgende Bestimmung zu ergänzen: