als zweite Kategorie von materiellen Schranken der Verfassungsrevision aus. Es wurde namentlich darauf hingewiesen, dass die Unkündbarkeit eines Vertrags schwierig zu bestimmen ist, da es Verträge gibt, die rechtlich nicht kündbar sind, und andere, die faktisch nicht kündbar sind 15. Bei der Beratung der Nachführung der Bundesverfassung im Plenum wurden die materiellen Schranken der Verfassungsrevision nicht mehr behandelt. Die eidgenössischen Räte haben sich dem Entwurf des Bundesrates diskussionslos angeschlossen. Die Frage wurde hingegen im Rahmen der «abgespeckten» Volksrechtsreform der VK-S wieder aufgeworfen.