das Volk kann sich also dazu äussern im Bewusstsein, dass es sich auf ewig bindet 13. Die VK-N ist hingegen dem Bundesrat gefolgt und hat beschlossen, diesen Zusatz nicht in die nachgeführte Bundesverfassung zu übernehmen, da es sich sonst nicht mehr um eine Nachführung, sondern um eine materielle Änderung gehandelt hätte, die überdies nicht gerechtfertig gewesen wäre, weil ein unkündbarer völkerrechtlicher Vertrag auch weniger bedeutende und technische Themen betreffen kann, die sicher nicht als Schranken der Volksrechte festgelegt werden können 14. Die Subk.1 VK-S sprach sich ebenfalls gegen die Aufnahme der unkündbaren völkerrechtlichen Verträge