Die Subkommission hat in der Folge einen entsprechenden Vorschlag ausgearbeitet; demnach würde die in der Nachführung verwendete Bestimmung zur Gültigkeit von Volksinitiativen als materielle Schranke nicht nur die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts, sondern auch die unkündbaren völkerrechtlichen Verträge aufführen. Dieser Zusatz wurde aus folgenden Gründen hinzugefügt: Einerseits sollte geregelt werden, wie vorgegangen werden soll, wenn eine Initiative angenommen wird, die gegen einen unkündbaren völkerrechtlichen Vertrag verstösst. Denn nach Artikel 113 Absatz 3 aBV (Art. 191 nBV) muss das Völkerrecht angewendet werden.