Sie werden als harter Kern des humanitären Völkerrechts bezeichnet. Die Subk. 1 VK-N und später die VK-N haben sich der Auffassung angeschlossen, dass diese Garantien im Begriff «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts», wie er in der Botschaft 1996 verwendet wird, eingeschlossen sind 12. In Bezug auf den Inhalt des Begriffs «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» hat sich die VK-N also dem Bundesrat angeschlossen. Die Subk.1 VK-N hat sich weiter mit der Frage befasst, ob unkündbare völkerrechtliche Verträge ebenfalls als materielle Schranke der Verfassungsrevision festgelegt werden sollen. Die Subkommission hat in der Folge einen entsprechenden Vorschlag ausgearbeitet;