Dort wurden zudem die unveräusserlichen Menschenrechte, also die notstandsfesten Garantien der EMRK oder des UN-Paktes II erwähnt. In der VK-N wurde in diesem Zusammenhang präzisiert, dass insbesondere die in Artikel 15 EMRK genannten Garantien betroffen sind, nämlich das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, der Sklaverei und der willkürlichen Tötung sowie die Grundsätze «Keine Strafe ohne Gesetz» und «ne bis in idem». Die Genfer Konventionen zum Schutz des humanitären Völkerrechts enthalten ebenfalls Rechte, die auch im Kriegsfall Bestand haben. Sie werden als harter Kern des humanitären Völkerrechts bezeichnet.