Sein Inhalt wird von der Völkergemeinschaft bestimmt und entwickelt sich somit ständig weiter. Zum Zeitpunkt der Diskussion konnten eine bestimmte Anzahl von Bestimmungen mit Sicherheit als ius cogens betrachtet werden, beispielsweise das Verbot der Gewaltanwendung und Aggression zwischen Staaten, des Völkermords, der Folter, der Sklaverei, der willkürlichen Tötung und der Hinrichtung ohne faires Verfahren sowie das Non-Refoulement-Prinzip. Diese internationalen Verpflichtungen entsprechen denjenigen, die der Bundesrat in der Botschaft 1996 nennt. Dort wurden zudem die unveräusserlichen Menschenrechte, also die notstandsfesten Garantien der EMRK oder des UN-Paktes II erwähnt.