Die Diskussionen drehten sich hauptsächlich um die Bedeutung des Begriffs «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» sowie darum, ob es nötig und angebracht sei, auch nicht kündbare internationale Verträge als eine materielle Schranke der Verfassungsrevision vorzusehen. Am Ende der Beratungen kamen die Mitglieder der VK-N genauso wie die Mitglieder der Subk.1 VK-N zum Schluss, dass der Begriff «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» auf jeden Fall das ius cogens umfasst. Sein Inhalt wird von der Völkergemeinschaft bestimmt und entwickelt sich somit ständig weiter.