Der Bundesrat hat ebenfalls die Möglichkeit aufgeführt, dass in Zukunft weitere materielle Schranken der Verfassungsrevision eingeführt werden: «Abschliessend ist festzuhalten, dass die präsentierte Schrankenregelung, die einzig die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als materielle Schranke der Verfassungsrevision statuiert, den heutigen Stand der Rechtslage wiedergibt. Sie ist nicht abschliessend zu verstehen, sondern lässt Weiterentwicklungen in diesem Bereich zu» 11. Der Bundesrat schloss also im Jahr 1996 nicht aus, dass weitere Arten von materiellen Schranken aufgenommen werden können. Er hat sich aber nicht zu deren Art geäussert.