Es ist Aufgabe der Praxis – nach den Reformvorschlägen also Aufgabe der Bundesversammlung und des Bundesgerichtes –, hier eine Rechtsprechung unter Einbezug der Lehre zu entwickeln und letzte Klarheit über die Tragweite des Begriffs zu schaffen» 10. Nach dem Bundesrat ist es also möglich, dass sich in Zukunft die Praxis im Bereich der materiellen Schranken der Verfassungsrevision – natürlich immer innerhalb des ius cogens – weiterentwickelt.