Er begründet seinen Entscheid unter anderem damit, dass die betroffenen Staatsverträge gegebenenfalls gekündigt werden können. Diese Begründung beantwortet allerdings nicht die Frage, wie mit unkündbaren Staatverträgen zu verfahren wäre. Sowohl in den Erläuterungen zur Nachführung der Bundesverfassung als auch in denjenigen zur Volksrechtsreform führt der Bundesrat eine Reihe von Bestimmungen auf, die «unbestrittenermassen zum ius cogens» zählen.