Zu denken ist an völkerrechtskonforme Auslegung, an die Möglichkeit, einen völkerrechtskonformen Gegen- oder Alternativvorschlag zu präsentieren, an eine völkerrechtskonforme Umsetzung der Initiative, an eine allfällige Kündigung des Staatsvertrags» 8. Der Bundesrat hat also bewusst darauf verzichtet, im Rahmen der Reform der Volksrechte zu beantragen, dass Volksinitiativen für ungültig erklärt werden können, weil sie nicht mit dem nicht zwingenden Völkerrecht vereinbar sind. Er begründet seinen Entscheid unter anderem damit, dass die betroffenen Staatsverträge gegebenenfalls gekündigt werden können.