Er erklärt, dass die Frage, wie sich das Initiativrecht zum Vorrang des Völkerrechts verhalten soll, sehr heikel ist. Um das Initiativrecht so weit als möglich zu schonen, spricht er sich dafür aus, nur die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als Schranke der Verfassungsrevision vorzusehen und nicht das ganze Völkerrecht: «Diese weitgehende Schonung des Initiativrechts erfolgt mit Blick auf die vielen politischen und rechtlichen Mittel, die eingesetzt werden können, um einen Normkonflikt zu vermeiden.