Der Bundesrat rechtfertigt also mit anderen Worten die Aufnahme der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als ausdrückliche materielle Schranke der Verfassungsrevision namentlich damit, dass sich die Schweiz der Einhaltung dieser Normen nicht entziehen könnte, selbst wenn sie die entsprechenden Staatverträge künden würde. In den Erläuterungen zur Vorlage B «Reform der Volksrechte» der Botschaft 1996 geht der Bundesrat ausführlicher auf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als materielle Schranke der Verfassungsrevision ein. Er erklärt, dass die Frage, wie sich das Initiativrecht zum Vorrang des Völkerrechts verhalten soll, sehr heikel ist.