Zur Undurchführbarkeit finden sich folgende Erwägungen: «Die Bundesbehörden haben lange Zeit einzig die faktische Undurchführbarkeit einer Initiative als ungeschriebene materielle Schranke der Verfassungsrevision anerkannt. Stellt eine Initiative ein Begehren, das unmöglich ist und somit nicht erfüllt werden kann, ist es materiell gegenstandslos und darf nicht der Abstimmung unterbreitet werden» 5. Der Bundesrat fügt an, dass das Erfordernis, dass eine Initiative durchführbar sein muss, derart selbstverständlich ist, dass es nicht ausdrücklich in der Verfassung verankert werden muss.