4. Wir werden weiter unten auf diese Initiative zurückkommen. Die Ausführungen des Bundesrates zu diesem Punkt in der Botschaft zur Nachführung der Bundesverfassung zeigen klar auf, dass es sich bei der Undurchführbarkeit um eine offensichtliche faktische Undurchführbarkeit handeln muss. In der Vorlage B «Reform der Volksrechte», die Teil derselben Botschaft 1996 ist, wird ein ganzes Kapitel den materiellen Schranken der Verfassungsrevision gewidmet. Zur Undurchführbarkeit finden sich folgende Erwägungen: «Die Bundesbehörden haben lange Zeit einzig die faktische Undurchführbarkeit einer Initiative als ungeschriebene materielle Schranke der Verfassungsrevision anerkannt.