«Bisher ist einzig die offensichtliche faktische Undurchführbarkeit einer Initiative als ungeschriebene materielle Schranke der Verfassungsrevision anerkannt worden, was als selbstverständlich gelten kann» 3. Der Bundesrat führt als Beispiel die Ungültigerklärung der Chevallier-Initiative im Jahre 1955 an, die «die Kürzung von Ausgaben in Rechnungsjahren [verlangte], die nach Inkrafttreten der Bestimmung bereits abgelaufen gewesen wären» 4. Wir werden weiter unten auf diese Initiative zurückkommen.