194 Abs. 2 und 193 Abs. 4 BV). Die in diesem Bericht untersuchten Voraussetzungen für die Gültigkeit von Volksinitiativen, also die Durchführbarkeit und die Einhaltung zwingender Bestimmungen des Völkerrechts, sind demnach allgemein auf alle Verfassungsrevisionen anwendbar. Sie sind materielle Schranken der Verfassungsrevision.