Zu dieser ausdrücklichen materiellen Voraussetzung kommt eine zweite hinzu, die ungeschrieben ist, die aber von der Praxis der Behörden und der Lehre seit langem anerkannt ist: die Voraussetzung der Durchführbarkeit. Volksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung müssen diese Gültigkeitskriterien ebenfalls erfüllen 2. Das Gleiche gilt für Initiativen auf Total- oder Teilrevision der Verfassung, die von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat vorgeschlagen werden (Art. 194 Abs. 2 und 193 Abs. 4 BV).