2 Beziehung zwischen den Voraussetzungen für die Gültigkeit von Volksinitiativen und den materiellen Schranken der Verfassungsrevision Gemäss Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung gibt es für die Gültigkeit einer Volksinitiative auf Teilrevision der Bundesverfassung nur eine materielle Voraussetzung: die Einhaltung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts 1. 1 Die formellen Anforderungen an die Gültigkeit von Volksinitiativen, also die Einheit der Form und die Einheit der Materie, werden hier nicht behandelt.