Die RK-N empfiehlt dem Nationalrat, auf die Änderung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative nicht einzutreten, weil sie zum Schluss gekommen ist, es sei unmöglich, eine Gesetzgebung auszuarbeiten, die mit der EMRK vereinbar ist. Daher sei es Sache der Gerichte, die mit der Initiative eingeführte Verfassungsbestimmung unter Einhaltung der EMRK direkt anzuwenden. Dieser Bericht, mit dem die im Auftrag der RK-N aufgeworfenen Fragen beantwortet werden sollen, ist folgendermassen aufgebaut: Nach einer Klärung der Beziehungen zwischen den Voraussetzungen für die Gültigkeit von Volksinitiativen und den materiellen Schranken der Verfassungsrevision (Ziff.