Der Bericht soll des Weiteren die Thematik der materiellen Schranken der Verfassungsrevision beleuchten». Der Auftrag wird, zusammengefasst, folgendermassen begründet: Nach dem geltenden geschriebenen Verfassungsrecht bilden einzig zwingende Bestimmungen des Völkerrechts (ius cogens) eine materielle Schranke der Verfassungsrevision. Die Frage, ob es weitere materielle Schranken gibt, wird in der Verfassung nicht ausdrücklich beantwortet.