{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\n muss nach Auffassung dieses Teils der Lehre die Kündigung möglich sein, dies umso mehr, als\ndas ius cogens wegen seines zwingenden Gehalts auch im Fall einer Kündigung seine Geltung\nnicht verliert.\nEs müsste zudem entschieden werden, ob einzig Verträge mit Bestimmungen von erheblicher\nTragweite eine materielle Schranke der Verfassungsrevision bilden sollen. Rechtlich unkündbare Verträge können nämlich auch Gegenstände von untergeordneter Bedeutung wie den Verlauf einer Grenze regeln.\nIn die Überlegungen einzubeziehen ist auch die Tatsache, dass die meisten unkündbaren Verträge, die als materielle Schranken der Verfassungsrevision in Frage kommen, nicht unter\ndas obligatorische Referendum nach Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV fallen oder fielen,\nsondern nur dem fakultativen Referendum unterstellt werden oder wurden. Das heisst, dass\nim besten Fall, also wenn das Referendum ergriffen wird und auch zustande kommt, nur das\nVolk – und nicht Volk und Stände – über die Texte abstimmt. Deren demokratische Legitimierung ist deshalb geringer als diejenige einer Verfassungsänderung, für die es das doppelte\nMehr von Volk und Ständen braucht. Solche Verträge einer Verfassungsänderung gegenüberzustellen und damit dem Recht von Volk und Ständen, sich darüber auszusprechen, ist deshalb\nfragwürdig.\nAus diesen Unsicherheiten ergibt sich Folgendes: Rechtlich und/oder faktisch unkündbare Verträge auch zu den materiellen Schranken der Verfassungsrevision zu rechnen würde nicht alle\nProbleme aus dem Weg schaffen. Die Probleme würden einfach verlagert: Sie würden sich\nnicht mehr bei der Umschreibung des ius cogens stellen, sondern beim Entscheid, ob es sich\num einen unkündbaren Vertrag handelt oder nicht.\n2. Denkbar wäre auch eine zweite Lösung, dank der sich die eben dargelegten Probleme mindestens teilweise lösen liessen. Sie bestünde darin, in den Verfassungsbestimmungen, die die\nmateriellen Schranken der Revision regeln, die Verträge, die solche Schranken bilden, einzeln\naufzuführen. Diese Liste könnte beispielsweise die Europäische Menschenrechtskonvention\nund den UN-Pakt II umfassen. Eine Bestimmung könnte zudem festlegen, dass diese\nabschliessende Liste nur mit Verträgen ergänzt werden kann, die dem obligatorischen Referendum unterstellt wurden.\nAber auch diese Lösung wirft eine Reihe von Fragen auf: Es wäre sicher schwierig, eine solche\nabschliessende Liste zu erstellen; denn der Entscheid darüber, welche Verträge in die Liste\naufgenommen werden sollen, ist mehr ein politischer denn ein rechtlicher. Nach welchen Kriterien soll unterschieden werden, wenn es darum geht, einen Vertrag zu den materiellen Schranken der Verfassungsrevision zu zählen oder nicht? Gehören beispielsweise die Übereinkommen von Schengen und Dublin dazu? Was ist mit den WTO-Abkommen? Eine Klausel, wonach\nnur Verträge in die Liste aufgenommen werden, die dem Volk und den Ständen zur Abstimmung unterbreitet wurden, schüfe zudem eine Ungleichheit zwischen neuen Verträgen, die dem\nobligatorischen Referendum unterstellt werden müssten, und den bestehenden Verträgen, die\ndieser Pflicht entgingen.\nNeben den Umsetzungsschwierigkeiten, die, wie dargestellt, mit beiden Möglichkeiten zur\nErweiterung verbunden sind, drängt sich auch ein Einwand grundsätzlicher Natur auf: Es gibt\nkeinen überzeugenden Grund, der es rechtfertigte, dem Verfassungsgeber im Gegensatz zum\nGesetzgeber die Möglichkeit zu verwehren, eine völkerrechtswidrige Norm anzunehmen. Der\nGesetzgeber kann tatsächlich ohne rechtliche Folgen ein Bundesgesetz verabschieden, das\n(nicht zwingendes) Völkerrecht verletzt. Ein Gesetz hingegen, das zwingendes Völkerrecht verletzt, wird nicht vollzogen. Bei einem Verstoss gegen zwingende Normen des Völkerrechts ist\nalso die Gleichbehandlung von Verfassungs- und Gesetzgeber gewährleistet. Dies wäre nicht\nmehr der Fall, wenn auch nicht zwingendes Völkerrecht als materielle Schranke der Verfassungsrevision anerkannt würde.\n3. Denkbar ist auch eine dritte Lösung: In der Verfassung könnte das Recht der Bundesversammlung verankert werden, im Fall von völkerrechtswidrigen Volksinitiativen, die von Volk und Ständen angenommen wurden, Massnahmen zu treffen, so wie das die VK-S im Rahmen der parlamentarischen Initiative «Beseitigung von Mängeln der Volksrechte» vorsah. Eine Massnahme\nkönnte die Kündigung des Vertrags oder, wenn dies nicht möglich oder aber sehr schwierig ist,\ndie Nichtumsetzung der Initiative sein. Diese Lösung böte den Vorteil grösserer Flexibilität.\nZudem würde sie es erlauben, den Schwierigkeiten zu begegnen, die im Zusammenhang mit\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 70\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nder Umsetzung der Verwahrungsinitiative aufgetaucht sind. Gegen diese Lösung spricht, was\nbereits im Bericht der SPK-S zu lesen war: Es ist fraglich, ob es sinnvoll ist, dem Parlament die\nKompetenz einzuräumen, Ergebnisse von Volksabstimmungen zu diskutieren oder gar in Zweifel zu ziehen.\n\n"}