{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\n4.2.2 Weitere mögliche Lösungen\nDas ius cogens bildet anerkanntermassen eine materielle Schranke der Verfassungsrevision. Dafür\nwerden ein materielles und ein formelles Argument angeführt: Aus materieller Sicht handelt es sich\ndabei um elementare Bestimmungen zum Schutz fundamentalster Grundrechte, über die sich kein\nRechtsstaat, der diesen Namen verdient, hinwegsetzen kann. Aus formeller Sicht hat das ius cogens\nRegeln zum Inhalt, von denen sich die Staaten auch durch eine Kündigung der völkerrechtlichen Verträge, in denen sie verankert sind, nicht befreien können. Stellt man dieses formelle Argument in den\nVordergrund, so ist die Meinung vertretbar, wonach rechtlich und/oder faktisch unkündbare Verträge,\nvor allem wenn sie Bestimmungen von erheblicher Tragweite enthalten, ebenfalls eine materielle\nSchranke der Verfassungsrevision darstellen sollten. Eine solche Lösung wäre von diesem Standpunkt aus mit der von den Bundesorganen verfolgten Linie vereinbar. Es stellte sich dabei aber die\nFrage, ob sich eine solche Erweiterung der materiellen Schranken der Verfassungsrevision über die\nAuslegung des Begriffs der «zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts» bewerkstelligen liesse\noder ob dazu eine Verfassungsänderung notwendig wäre.\nNach Auffassung verschiedener Autoren lässt das geltende geschriebene Verfassungsrecht zu den\nmateriellen Schranken deren Erweiterung zu, indem der Begriff «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» weiter ausgelegt würde als nach gegenwärtiger Praxis oder aber indem ungeschriebene\nmaterielle Schranken anerkannt würden. Eine Verfassungsänderung wäre laut diesen Autoren nicht\nnotwendig.\nDer Bundesrat hat aber jüngst diese – namentlich von Hangartner und Rhinow 59 vertretene – Lösung\nklar zurückgewiesen. Zudem haben sich Bundesrat und Parlament seit der Ungültigerklärung der\nVolksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik» an eine enge Auslegung des ius cogens gehalten.\nWenn also auch unkündbare völkerrechtliche Verträge als materielle Schranke der Verfassungsrevision gelten sollen, wäre eine Verfassungsänderung wohl das mit der gegenwärtigen Praxis der Bundesbehörden am besten im Einklang stehende Vorgehen.\nEine solche Verfassungsänderung könnte unterschiedlich ausgestaltet sein:\n1. In der Verfassung könnte festgeschrieben werden, dass neben dem zwingenden Völkerrecht\nauch rechtlich und/oder faktisch unkündbare völkerrechtliche Verträge eine materielle Schranke\nder Verfassungsrevision bilden. Diese Lösung wirft aber einige Fragen auf:\nSo müsste geklärt werden, ob nur die rechtlich unkündbaren völkerrechtlichen Verträge unter\ndie Bestimmung fallen oder auch die faktisch unkündbaren. Auch die Frage der Kündbarkeit\nstellt Schwierigkeiten: Nicht immer ist die Bedeutung der in gewissen Verträgen enthaltenen\nKündigungsklauseln ganz klar. Zudem bedeutet eine Kündigungsklausel nicht zwingend, dass\nein Vertrag einfach gekündigt werden kann: In gewissen Fällen wären die negativen Folgen\neiner Kündigung so schwerwiegend, dass man von einer faktischen Unkündbarkeit sprechen\nkann. Aber auch das Fehlen einer Kündigungsklausel kann Fragen aufwerfen. Ein Teil der Lehre vertritt nämlich die Auffassung, kein Vertrag könne ad aeternum abgeschlossen werden, oder\nanders gesagt, jeder Vertrag sei aus rechtlicher Sicht kündbar, auch wenn eine ausdrückliche\nKündigungsklausel fehle 60. Die UN-Pakte I und II umfassen beispielsweise keine solche Klausel. Sie enthalten aber zahlreiche Bestimmungen, die nicht zum ius cogens gehören. Deshalb\n\n59 Botschaft über die Volksinitiative «Für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz – Ja!)», BBl 2004 3283, 3292; Botschaft\nzur Eidgenössischen Volksinitiative «für demokratische Einbürgerungen», BBl 2006 8953, 8962.\n60 Baumann, supra Fn. 42, S. 291, Rz. 377; Lombardi, supra Fn. 41, Rz. 12.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 69\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}