{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\n4 Zusammenfassung und Beurteilung der denkbaren Lösungen\n4.1 Kriterium der Undurchführbarkeit\nDie behördliche Praxis in Sachen Undurchführbarkeit ist konstant und klar. Initiativen sind nur dann\nundurchführbar, wenn sie faktisch undurchführbar sind, das heisst, wenn sie sich materiell nicht umsetzen lassen. Rechtliche Undurchführbarkeit hingegen ist kein Grund, eine Initiative für ungültig zu\nerklären. Der Begriff der Undurchführbarkeit lässt also kaum Interpretationsspielraum. Die Durchführbarkeit als Gültigkeitskriterium gehört im Übrigen zum ungeschriebenen Verfassungsrecht. Nach Auffassung von Bundesrat und Parlament ist dieses Kriterium selbstverständlich und braucht deshalb\nnicht in der Verfassung verankert zu werden. Anders verhielte es sich, wenn auch die rechtliche\nUndurchführbarkeit, die durch eine Verletzung unkündbaren Völkerrechts entsteht, eingeschlossen\nsein sollte. In diesem Fall liesse sich das Fehlen einer verfassungsrechtlichen Verankerung nicht\nrechtfertigen.\nWollte man also den Begriff der Undurchführbarkeit, wie er heute gilt, ändern, so müsste man dazu\ndie Verfassung ändern. Bei einer Verfassungsrevision wäre es aber aus Gründen der begrifflichen\nKlarheit des Textes sinnvoller, bei der Definition des Völkerrechts anzusetzen, das eine materielle\nSchranke für die Verfassungsrevision bildet (siehe unten).\n\n4.2 Kriterium des Verstosses gegen zwingende Bestimmungen\ndes Völkerrechts\n4.2.1 Status quo\nAuch im Bereich des Völkerrechts verfolgen die Bundesorgane eine klare Linie. Nur die völkerrechtlichen Bestimmungen, die nach Artikel 53 der Wiener Vertragskonvention zum ius cogens gehören,\nbilden eine materielle Schranke der Verfassungsrevision. Bundesrat und Parlament haben Anträge\nwiederholt ausdrücklich abgelehnt, zum ius cogens hinzu das gesamte Völkerrecht oder die nicht\nkündbaren völkerrechtlichen Verträge oder die faktisch zwingenden völkerrechtlichen Regeln, das\nheisst die rechtlich oder faktisch unkündbaren Verträge von erheblicher Tragweite, als materielle\nSchranke anzuerkennen.\nDiese Praxis löst nicht alle Probleme, die eine völkerrechtswidrige Initiative aufwirft. Die Bedeutung\ndieser Tatsache ist aber zu relativieren, denn das geltende Recht hält durchaus Instrumente bereit,\nmit denen einem solchen Konflikt begegnet werden kann.\nEin solches Instrument ist die mit der Nachführung der Bundesverfassung definitiv verankerte Möglichkeit, eine Initiative teilweise für ungültig zu erklären (Art. 139 Abs. 2 BV). Wenn also nur ein Teil\neiner Volksinitiative gegen das ius cogens verstösst, kann die Bundesversammlung diesen Teil für\nungültig erklären, vorausgesetzt, dass die Streichung nicht zentrale Bestimmungen der Initiative\nbetrifft und der Rest noch immer ein kohärentes Ganzes bildet und dem Willen der Initiantinnen und\nInitianten entspricht 57. Mit diesem Instrument lassen sich sowohl ein Konflikt mit dem Völkerrecht vermeiden als auch die Volksrechte bestmöglich wahren.\nIn einer gemeinsamen Stellungnahme über das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht im\nRahmen der schweizerischen Rechtsordnung 58 legten das Bundesamt für Justiz und die Direktion für\nVölkerrecht gemeinsam die Mittel dar, die die verfassungsrechtliche Ordnung bietet, um Probleme der\nHarmonisierung von Völkerrecht und Landesrecht zu lösen, welche sich bei einer möglicherweise\n\n56 Vgl. namentlich Tschannen, supra Fn. 51, S. 533f. Rz. 28.\n57 BBl 1994 III 1486, 1500 zur Volksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik»; eine Teilungültigerklärung wurde in diesem\nFall allerdings ausgeschlagen, weil die gegen das ius cogens verstossende Bestimmung eines der Hauptziele der Initiantinnen und Initianten betraf. Vgl. auch Hangartner, supra Fn. 33, Rz. 37 und die dort aufgeführten Referenzen.\n58 Das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht im Rahmen der schweizerischen Rechtsordnung, Gemeinsame\nStellungnahme des Bundesamts für Justiz und der Direktion für Völkerrecht vom 26. April 1989, VPB 53.54, insbesondere\nS. 428ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 68\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nvölkerrechtswidrigen Volksinitiative stellen könnten. Laut dieser Stellungnahme muss eine Volksinitiative völkerrechtskonform ausgelegt werden. Ist eine solche Auslegung nicht möglich, so könnte das\nInkrafttreten so lange aufgeschoben werden, bis der Staatsvertrag gekündigt oder angepasst ist.\nWenn ein Vertrag weder kündbar ist noch angepasst werden kann, beispielsweise weil es sich um\neinen unbefristeten oder einen unkündbaren Vertrag handelt, so müsste die Schweiz letztlich ihre\nvölkerrechtliche Verantwortung wahrnehmen und die Konsequenzen tragen.\nDas geltende Recht sieht zwar keine anderen materiellen Schranken als das zwingende Völkerrecht\nvor. Es bietet aber dennoch Mittel, um den Schwierigkeiten begegnen, die mit den völkerrechtlichen\nVerpflichtungen der Schweiz kollidierende oder schwer vereinbare Initiativen stellen.\n\n"}