{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\nLuzius Wildhaber hat im Zeitpunkt der Debatte um die Volksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik»\ndie gleiche Meinung vertreten 47.\nWie bereits erwähnt, hat sich der Bundesrat in seinen Botschaften zu den Initiativen «Tierschutz –\nJa!» und «für demokratische Einbürgerungen» dieser Lehrmeinung ausdrücklich nicht angeschlossen.\nNeben der Meinung von Hangartner und Wildhaber plädiert eine Reihe weiterer Autorinnen und Autoren für eine weite Auslegung der materiellen Schranken der Verfassungsrevision, über das von der\ninternationalen Gemeinschaft anerkannte ius cogens hinaus. Gemäss Giovanni Biaggini etwa, der\nhierin von Häfelin und Haller unterstützt wird, bezeichnet der Ausdruck «zwingende Bestimmungen\ndes Völkerrechts» in der Bundesverfassung nicht das von der Völkergemeinschaft anerkannte ius\ncogens, sondern vielmehr einen schweizerischen Begriff von ius cogens, der auch weitere Verpflichtungen einschliessen könnte 48. Die betreffenden Autorinnen und Autoren präzisieren allerdings nicht,\num was für Verpflichtungen es sich handeln könnte. René Rhinow vertritt die Meinung, dass die Verankerung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts in der Bundesverfassung die eidgenössischen Räte nicht daran hindern muss, weitere materielle Schranken der Verfassungsrevision anzuerkennen, auch wenn diese nicht explizit in der Verfassung verankert sind 49. Diese Autorinnen und\nAutoren äussern sich allerdings nicht ausdrücklich zur spezifischen Problematik der rechtlich oder\nfaktisch unkündbaren völkerrechtlichen Verträge.\nIm Gegensatz zu den oben dargestellten Meinungen wenden sich andere Autorinnen und Autoren\nausdrücklich gegen eine Ausweitung der materiellen Schranken der Verfassungsrevision. So ist Aldo\nLombardi der Ansicht, eine Volksinitiative, die gegen nicht zwingendes Völkerrecht verstösst, sei gültig. Er meint, dass für den Fall, dass eine solche Initiative von Volk und Ständen angenommen würde,\nin erster Linie versucht werden sollte, einen direkten Konflikt mit dem Völkerrecht zu vermeiden, sei es\ndurch eine völkerrechtskonforme Auslegung oder sei es durch ein Hinausschieben des Inkrafttretens\nbis zum Zeitpunkt, in dem der völkerrechtliche Vertrag gekündigt oder geändert werden kann. Sollten\nsich diese Möglichkeiten als unpraktikabel erweisen, so müsste die Schweiz in zweiter Linie die Völkerrechtsverletzung in Kauf nehmen und dafür in ihren internationalen Beziehungen die Verantwortung übernehmen; sie würde sich in einem solchen Fall Schadenersatzforderungen oder Gegenmassnahmen der andern Vertragsstaaten aussetzen 50. Die Argumentation von Lombardi kommt derjenigen\nder Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz und der Direktion für Völkerrecht über das Verhältnis\nzwischen Völkerrecht und Landesrecht (vgl. Ziff. 4.2.1) nahe. Für Pierre Tschannen steht die Auffassung, der Begriff des ius cogens sei in einem eigenen, für das schweizerische Recht spezifischen\nSinn auszulegen, im Widerspruch zum klaren Willen des Verfassungsgebers 51. Robert Baumann findet, die Bundesversammlung sollte nicht versuchen, den Begriff des ius cogens über die von der Völkergemeinschaft anerkannten Normen hinaus auszudehnen 52. Er begründet diese Position damit,\ndass es über den Kerngehalt des Völkerrechts hinaus nichts gebe, was hinreichend legitimiert wäre,\nVolk und Stände in ihrer Freiheit zu beschränken, über Verfassungsänderungen zu befinden 53. Was\nim Besonderen die nicht kündbaren völkerrechtlichen Verträge betrifft, so unterstreicht Baumann, dass\ndie Gültigkeit von «auf ewig» eingegangenen Verpflichtungen stets problematisch ist 54.\n\n3.3.3 Weitere materielle Schranken\nSeit Jahrzehnten vertritt ein Teil der Lehre die Meinung, es existierten neben der Undurchführbarkeit\nund dem Widerspruch zum zwingenden oder nicht zwingenden Völkerrecht weitere materielle Schranken der Verfassungsrevision. Erwähnt werden dabei besonders häufig gewisse Grundrechte, der\nföderalistische Staatsaufbau, die Gewaltentrennung und die Rechtsstaatlichkeit 55. Diese Lehrmeinung\n\n47 Wildhaber, supra Fn. 33, S. 299.\n48 Giovanni Biaggini, Das Verhältnis der Schweiz zur internationalen Gemeinschaft, AJP/PJA 6/99, S. 722ff., 728; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2005, S. 513f., Rz. 1756\n49 René Rhinow, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrecht, Basel/Genf/München 2003, S. 564, Rz. 3191\n50 Aldo Lombardi, supra Fn. 41, Rz. 12\n51 Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 2004, S. 532 Rz. 25.\n52 Baumann, supra Fn. 42, S. 280, Rz. 364: «Soweit Volksinitiativen betroffen sind, sollte aber die Bundesversammlung auf\neine Fortentwicklung, welche die Ungültigerklärung einer Volksinitiative zur Folge hätte, verzichten zu Gunsten eines\nAbstimmungsentscheids von Volk und Ständen als obersten Organen im Verfahren der Verfassungsrevision.»\n53 Idem, S. 290, Rz. 375.\n54 Idem, S. 291, Rz 377.\n55 Weitere Beispiele sowie ein Darstellung dieser Lehrmeinung findet sich bei Luzius Wilhaber, BV Komm., Rz. 39ff. ad\nArt. 118 BV 1874. Vgl. auch Aldo Lombardi, Vorbemerkungen zu Art. 192-195, in: St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf\n2002, Rz. 5.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 67\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nscheint aber zunehmend an Anhängerschaft zu verlieren; in jüngerer Zeit konzentrieren sich die Autorinnen und Autoren hauptsächlich auf diejenigen Schranken der Verfassungsrevision, die sich aus\ndem Völkerrecht ableiten 56.\n\n"}