{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\nKündigung durch die Schweiz faktisch ausschliesst» 32. Im Fall der EMRK bestehe zwar theoretisch\neine Kündigungsmöglichkeit; «die politischen Konsequenzen einer Kündigung der EMRK würden\nallerdings sehr schwer wiegen». Einen Austritt aus der WTO hält der Bundesrat angesichts der «überaus schwerwiegenden Folgen für die Schweizer Wirtschaft» für «keine realistische Option». Somit\nstellte sich die Frage, ob die tangierten völkerrechtlichen Bestimmungen als «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» im Sinne der Bundesverfassung eingestuft werden konnten. Nach einem Teil\nder Lehre gibt es «faktisch zwingende Bestimmungen des Völkerrechts». Sie entsprechen den völkerrechtlichen Verpflichtungen, die eine solche Tragweite haben, dass sie faktisch unkündbar geworden\nsind 33.\nDer Bundesrat hat aber ausdrücklich darauf verzichtet, solche Bestimmungen als zwingende Bestimmungen des Völkerrechts im Sinn von Artikel 139 Absatz 2 BV anzuerkennen. Er begründet dies\ndamit, dass das Recht des Souveräns, sich zu Verfassungsänderungen zu äussern, nur im äussersten Notfall beschnitten werden dürfe. «Das bedeutet, dass es auszuschliessen ist, neue Ungültigkeitsgründe, die nicht zweifelsfrei in der Verfassung verankert sind, einzuführen.» 34\nDer Bundesrat hat diese Position erst kürzlich mit der Botschaft zur Volksinitiative «für demokratische\nEinbürgerungen» bekräftigt 35. Im Kapitel über die Vereinbarkeit mit dem Völkerrecht vertritt er die\nAnsicht, dass der mit der Volksinitiative angestrebte Ausschluss jeglicher gerichtlicher Überprüfung\nvon Einbürgerungsentscheiden mehrere wichtige internationale Übereinkommen verletzen würde,\nnamentlich das Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung, den UN-Pakt\nII und die EMRK. Er stützt sich in seiner Argumentation auf die Botschaft zur Volksinitiative «Tierschutz – Ja!», wo er sich ausdrücklich dagegen ausgesprochen hat, «dass Normen aus völkerrechtlichen Verpflichtungen, selbst wenn sie für die Schweiz von so überragender Bedeutung sind, dass\nderen Aufkündigung nicht in Frage kommt, mit zwingendem Völkerrecht gleichgestellt werden». Deshalb führe dies dazu, «dass trotz der Unkündbarkeit des Pakts II und trotz des hohen Ranges der\nEMRK in der Hierarchie der Übereinkommen beide Abkommen kein zwingendes Völkerrecht im Sinne\nvon Artikel 139 […] Abs. 3 darstellen» 36.\nSelbstverständlich auszunehmen sind die Garantien der EMRK und des Pakts II, von denen sich kein\nStaat, selbst in einer Notlage, befreien kann. Diese fallen seit jeher unter die bundesrätliche\nUmschreibung des zwingenden Völkerrechts.\n\n3.2.3 Verwahrungsinitiative\nIn seiner Botschaft zur Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem\ngefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter» hat der Bundesrat festgestellt, die Initiative stehe nicht im\nWiderspruch mit dem Völkerrecht. Namentlich kollidiere sie weder mit der EMRK noch mit dem Pakt II,\ndenn sie könne völkerrechtskonform ausgelegt werden, insbesondere durch eine weite Auslegung des\nBegriffs der «neuen wissenschaftlichen Erkenntnis» 37.\nDiese Auslegungsprobleme und die Notwendigkeit, die Initiative völkerrechtskonform auszulegen,\nhaben den Bundesrat veranlasst, eine Ausführungsgesetzgebung vorzulegen 38. Der Ständerat ist\ndem Bundesrat gefolgt und hat die von ihm beantragte Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bis auf wenige Details gutgeheissen 39.\nDie RK-N hingegen hat am 24. November 2006 Nichteintreten auf die Vorlage beschlossen. Laut\nAnsicht der Kommissionsmehrheit stellte der Revisionsentwurf die Einhaltung der EMRK nicht sicher.\nDeshalb zog sie es vor, es den Gerichten zu überlassen, Artikel 123a BV direkt anzuwenden, wenn\nimmer möglich im Einklang mit dem Völkerrecht.\n\n32 BBl 2004 3283, 3293.\n33 Yvo Hangartner, Art. 139 Abs. 3 BV, in: St. Galler Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2002, Rz. 29; Luzius Wildhaber, Neues\nzur Gültigkeit von Initiativen, in: De la constitution: études en l'honneur de Jean-François Aubert, Basel 1996, S. 293ff.,\n299.\n34 BBl 2004 3283, 3293.\n35 BBl 2006 8953.\n36 BBl 2006 8953, 8962.\n37 BBl 2001 3433 3456.\n38 BBl 2006 889, 897.\n39 AB S 2006, 545ff.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 65\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nEine solche Lösung ist vertretbar, wenn die Initiative aufgrund ihres Wortlauts direkt anwendbar ist.\nDer Verzicht auf eine Ausführungsgesetzgebung steht in diesem Fall einer direkten Anwendung der\nBestimmung durch die Gerichte nicht im Weg. Anders verhält es sich, wenn der Wortlaut der Initiative\nkeine direkte Umsetzung zulässt. In diesem Fall bleibt das Problem der Unvereinbarkeit zwischen\nVolkswillen und Völkervertragsrecht bestehen.\n\n3.3 Lehre\n3.3.1 Undurchführbarkeit\nZum Thema der Undurchführbarkeit von Initiativen stellt Yvo Hangartner fest, dass dieses Kriterium\nnur dann erfüllt ist, wenn die angestrebte Regelung «physisch Unmögliches» verlangt. Hingegen wird\ndurch rechtliche Unzulässigkeit, zum Beispiel durch Verletzung von Völkerrecht, eine Initiative nicht\nundurchführbar. 40 Diese Meinung wird gegenwärtig von der überwiegenden Mehrheit in der Lehre\nvertreten. 41 Eine gegenteilige Meinung vertritt dagegen André Grisel; ihm zufolge sollte eine Volksinitiative, die gegen Völkerrecht verstösst, wegen rechtlicher Undurchführbarkeit für ungültig erklärt werden 42.\n\n"}