{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\nSchon der Bundesrat hat in seiner Botschaft zu dieser Volksinitiative die Ungültigerklärung beantragt.\nSeinen Antrag begründete er nicht mit Undurchführbarkeit, sondern damit, die Initiative widerspreche\neiner zwingenden Norm des Völkerrechts. In seinen Erläuterungen dazu äussert er sich ausführlich\nüber das Verhältnis zwischen Völkerrecht und Landesrecht und zu der Frage, ob der Vorrang des\nVölkerrechts dazu führen müsse, dass völkerrechtliche Verpflichtungen als materielle Schranken der\nVerfassungsrevision zu gelten haben. Wie er anführt, ist bis zu jenem Zeitpunkt keine Volksinitiative\nwegen Unvereinbarkeit mit dem Völkerrecht für ungültig erklärt worden. Die Frage stellte sich nur in\nwenigen Fällen und dann nur «im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus dem Völkervertragsrecht,\naus denen sich die Schweiz mittels Kündigung oder einseitiger Erklärung hätte befreien können» 27.\nEine Kündigung völkerrechtlicher Bestimmungen, die nicht im Einklang sind mit dem Initiativtext,\nkommt laut dieser Botschaft aber dann nicht in Frage, wenn eine Volksinitiative völkerrechtliche\nBestimmungen verletzen würde, die wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für die internationale\nRechtsordnung unbedingte Geltung erfordern, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Völkergewohnheitsrecht oder Völkervertragsrecht beruhen. Massgebend für das ius cogens ist nach dieser Botschaft, dass es «Regeln zum Inhalt [hat], von denen sich die Staaten auch durch eine Kündigung der\nvölkerrechtlichen Verträge, in denen sie verankert sind, nicht befreien können». Im Übrigen war damals in der Lehre die Meinung vorherrschend, zwingendes Völkerrecht müsse als materielle Schranke\nder Verfassungsrevision gelten. Eine Minderheit vertrat dagegen die Ansicht, Völkerrecht, ob kündbar\noder unkündbar, müsse generell als materielle Schranke der Verfassungsrevision anerkannt werden.\nDer Bundesrat schloss sich der Meinung der Mehrheit an.\nDas Parlament folgte der Argumentation des Bundesrates, wonach die zwingenden Bestimmungen\ndes Völkerrechts eine materielle Schranke der Verfassungsrevision bilden sollten, und stellte fest, die\nVolksinitiative verletze eine solche Bestimmung, nämlich das Prinzip des Non-Refoulement. Deshalb\nerklärte es die Volksinitiative für ungültig. 28\n\n3.2.2.2 Weitere Initiativen\nBereits vor der Ungültigerklärung der Volksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik» wegen Unvereinbarkeit mit dem ius cogens gab es mehrere Volksinitiativen, die die Frage der Vereinbarkeit mit\ndem Völkervertragsrecht aufwarfen 29 und den Bundesrat zu einer Stellungnahme veranlassten. Die\nVerletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen war indessen für den Bundesrat zu keinem Zeitpunkt\nein Grund, eine Volksinitiative für ungültig zu erklären.\nSeit der Ungültigerklärung der Volksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik» hat der Bundesrat wiederholt bekräftigt, einzig das ius cogens bilde eine materielle Schranke der Verfassungsrevision, nicht\naber das nicht zwingende Völkerrecht 30.\nDie Frage des Vorgehens bei Volksinitiativen, die mit unkündbarem Völkervertragsrecht kollidieren,\nstellte sich in jüngerer Zeit bei zwei Volksinitiativen 31.\nIm Zusammenhang mit der Volksinitiative «für einen zeitgemässen Tierschutz (Tierschutz – Ja!)» stellt\nder Bundesrat fest, ein Importverbot für Tiere und Waren, die im Ausland nicht nach den Grundsätzen\ndes schweizerischen Tierschutzrechts gehalten beziehungsweise hergestellt werden, verstiesse\ngegen das GATT/WTO-Übereinkommen, gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und\ngegen den UN-Pakt II. Nach seiner Auffassung haben diese Vertragswerke einen «Rang, der ihre\n\n27 BBl 1994 III 1486,1495.\n28 AB S 1995, 334 und AB N 1996, 303.\n29 Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur Volksinitiative «zum Schutze des Alpengebietes vor dem Transitverkehr»\nnamentlich festgehalten, die vorgesehenen Massnahmen stünden im Widerspruch zu verschiedenen bilateralen Verträgen,\ndie bei Annahme der Volksinitiative demnach gekündigt werden müssten, und zu dem mit der EG vereinbarten Transitabkommen (BBl 1992 II 877, 906f.).\n30 In der Botschaft zur «Verkehrshalbierungs-Initiative» hält der Bundesrat fest, die Initiative verletze keine zwingenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, sie tangiere aber eine Reihe völkerrechtlicher Übereinkommen. «Diese Abkommen vermögen jedoch keine völkerrechtlich motivierte Ungültigerklärung der Initiative zu begründen. Zum einen, weil die Praxis der\nBundesorgane aus dem Völkervertragsrecht fliessende Schranken der Verfassungsrevision bisher verneint hat. Zum\nandern, weil sämtliche durch die vorliegende Initiative berührten bilateralen und multilateralen Abkommen kündbar oder\nzeitlich befristet sind […].» (BBl 1998 205, 274).\n31 Die Frage hatte sich bereits bei der «Sonntags-Initiative» gestellt. Der Initiativtext liess aber dem Bundesrat die Möglichkeit, im öffentlichen Interesse Abweichungen vorzusehen. Er hätte also einen Widerspruch zum Völkerrecht umgehen können, indem er für die von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen Ausnahmen vorgesehen hätte.\n(BBl 2000 503, 508).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 64\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}