{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\nIn einigen Fällen hat der Bundesrat einen etwas anderen Gebrauch vom Begriff der «Durchführbarkeit» gemacht, indem er den Begriff der «rechtlichen Undurchführbarkeit» 23 eingeführt hat. Dieses\nKriterium der rechtlichen Undurchführbarkeit hat er insbesondere in der Botschaft zu den Volkinitiativen «MoratoriumPlus – Für die Verlängerung des Atomkraftwerk-Baustopps und die Begrenzung des\nAtomrisikos (MoratoriumPlus)» und «Strom ohne Atom – Für eine Energiewende und die schrittweise\nStilllegung der Atomkraftwerke (Strom ohne Atom)» präzisiert: «Nach konstanter Praxis ist eine Initiative dann undurchführbar, wenn sie nicht nur rechtlich und zeitlich, sondern auch materiell offensichtlich undurchführbar ist» 24.\nDie Ausführungen in diesen Botschaften zeigen, dass eine rechtliche Undurchführbarkeit nicht ausreicht, um eine Initiative im Sinne der Praxis der Behörden für ungültig zu erklären. Im Gegenteil: Für\neine Ungültigerklärung muss die Initiative nicht nur rechtlich, sondern auch zeitlich und materiell undurchführbar sein. Folglich kann man von einer rein rechtlichen Undurchführbarkeit nicht auf eine zur\nUngültigkeit führende Undurchführbarkeit schliessen.\nZum Zusammenhang zwischen Undurchführbarkeit und Verletzung von – allenfalls unkündbaren –\nvölkerrechtlichen Verträgen hat sich der Bundesrat in seiner Botschaft zur Volksinitiative «für eine\nvernünftige Asylpolitik» 25 geäussert. Bekanntlich hat das Parlament die Initiative schliesslich für ungültig erklärt, und zwar wegen Unvereinbarkeit mit zwingendem Völkerrecht (siehe unten). Zur Durchführbarkeit stellte der Bundesrat folgende Überlegungen an:\nDie Initiative widerspreche den Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention, der UNO-Folter-\nkonvention, der EMRK und des UN-Paktes II. Diese völkerrechtlichen Verträge seien kündbar, mit\nAusnahme des Paktes II, der keine Kündigungsklausel enthalte. Bei einer Annahme der Initiative\nwerde deshalb das Völkerrecht unvermeidlich verletzt. Diese Überlegungen führten zu folgendem\nSchluss:\n«Trotzdem kann der Initiative die faktische Durchführbarkeit nicht abgesprochen werden, weil letztlich\njeder Staat völkerrechtswidrig handeln kann, wenn er bereit ist, die entsprechenden Konsequenzen zu\ntragen. Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass diese Konsequenzen im Falle einer Annahme der\nInitiative derart gravierend wären, dass die Schweiz auf den Gebieten des Flüchtlingsrechts und der\nMenschenrechte aussenpolitisch isoliert, von der Staatengemeinschaft stigmatisiert und als Rechtsstaat in Frage gestellt würde».\nDamals ging der Bundesrat also davon aus, dass auch eine Initiative, die gegen einen völkerrechtlichen Vertrag verstösst, seien diese noch so wichtig und unkündbar, gemäss Praxis der Bundesbehörden durchführbar sei.\nGemäss aktueller Praxis der Bundesbehörden geht es beim Kriterium der Durchführbarkeit als Voraussetzung für die Gültigkeit einer Volksinitiative also nur um die faktische, nicht aber um die rechtliche Durchführbarkeit. Insbesondere ist der Verstoss gegen einen unkündbaren völkerrechtlichen Vertrag kein ausreichender Grund, um eine Initiative für undurchführbar zu erklären.\n\n3.2.2 Zwingendes Völkerrecht\n3.2.2.1 Für ungültig erklärte Initiative\nBisher hat die Bundesversammlung erst eine Volksinitiative – die Volksinitiative «für eine vernünftige\nAsylpolitik» – wegen Verletzung des zwingenden Völkerrechts für ungültig erklärt. Diese Volksinitiative\nverstiess gegen das Non-Refoulement-Gebot. Die Bundesversammlung fällte ihren Entscheid am\n14. März 1996 26.\n\n23 So hat der Bundesrat in der Botschaft über die Volksinitiative «Für weniger Militärausgaben und mehr Friedenspolitik» im\nKapitel Durchführbarkeit festgehalten, dass «unter dem Gesichtspunkt der sachlichen und rechtlichen Durchführbarkeit\nkeine Ungültigkeit begründet werden» kann (BBl 1994 III 1201, 1204). (Die Bundesversammlung erklärte die Initiative später für ungültig, da die Einheit der Materie nicht gewahrt sei).\n24 BBl 2001 2665, 2672. Ebenso lautet der Kommentar zur Volksinitiative «für tiefere Spitalkosten» (BBl 1999 9679, 9684):\n«Nach konstanter Praxis dürfen jedoch nur zweifelsfrei und faktisch unmöglich durchführbare Volksinitiativen der Volksabstimmung entzogen werden. Die Unmöglichkeit der Durchführung eines Initiativbegehrens in rechtlicher Hinsicht sowie\npraktische Schwierigkeiten bei dessen Verwirklichung reichen nicht aus, um dieses wegen Undurchführbarkeit für ungültig\nzu erklären.» (Die gleiche Formulierung ist auch zu finden in der Botschaft zur Volksinitiative «Gesundheit muss bezahlbar\nbleiben», BBl 2000 4267).\n25 BBl 1994 III 1486.\n26 BBl 1996 I 1355.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 63\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}