{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\n3.2 Praxis bei der Ungültigerklärung von Volksinitiativen\n3.2.1 Undurchführbarkeit\n3.2.1.1 Für ungültig erklärte Initiative\nBis heute hat die Bundesversammlung nur eine einzige Initiative wegen Undurchführbarkeit für ungültig erklärt, und zwar das «Volksbegehren für eine vorübergehende Herabsetzung der Militärausgaben», besser bekannt unter dem Namen «Chevallier-Initiative». Die Initiative verlangte insbesondere,\n«dass im ordentlichen Budget der Eidgenossenschaft für das Jahr 1955 (oder spätestens für 1956)\neine massive Herabsetzung der Militärausgaben im Ausmass von 50 Prozent vorgenommen werde\nund dass die dadurch erzielten Einsparungen für schweizerische Jugendhilfswerke, für die Erstellung\nbilliger Wohnungen und für den Wiederaufbau kriegsverwüsteter Gebiete in den Nachbarländern verwendet werden» sollte.\nIn seinem zweiten Bericht an die Bundesversammlung vom 8. August 1955 21 hat der Bundesrat\nzunächst ernsthafte Zweifel bezüglich der Einheit der Materie angeführt, die Initiative unter diesem\nGesichtspunkt aber dennoch für gültig erklärt. Im Gegenzug hat er die Initiative aber «im Hinblick auf\ndie zur Verfügung stehende Zeit und mit Rücksicht auf Gründe materieller Art» als undurchführbar\nbeurteilt. Tatsächlich hätte die Volksabstimmung aus organisatorischen Gründen frühestens Ende\n1955 stattfinden können. Zu diesem Zeitpunkt wäre es aber nicht mehr möglich gewesen, im Budget\n1956 die von der Initiative verlangte Herabsetzung der Ausgaben vorzunehmen. Die Initiative wäre im\nZeitpunkt der Abstimmung «praktisch nicht durchführbar» gewesen, da die Zeit für die Annahme und\ndie Inkraftsetzung der notwendigen Vollzugsbestimmungen nicht gereicht hätte. Zudem war der Bundesrat der Ansicht, dass die Initiative auch materiell nicht umsetzbar sei. Es sei nicht möglich, die fixen\nAusgaben des Militärbudgets um 50 Prozent zu kürzen, zumindest nicht befristet und innerhalb\nso kurzer Zeit, wie die Initiative es verlangte. Der Bundesrat empfahl deshalb der Bundesversammlung, die Initiative für ungültig zu erklären. Die Bundesversammlung folgte dieser Empfehlung am\n15. Dezember 1955.\nSeither wurde keine einzige Initiative mehr wegen Undurchführbarkeit für ungültig erklärt. Das Kriterium der Undurchführbarkeit ist aber immer noch Bestandteil der Überprüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen. Die bundesrätlichen Botschaften widmen sich dieser Frage in der Regel mehr oder weniger\nausführlich. Die dort enthaltenen Aussagen können uns Angaben dazu liefern, wie dieses Kriterium zu\nverstehen ist. Dies soll im Folgenden dargelegt werden.\n\n3.2.1.2 Weitere Initiativen\nIn den meisten seiner Botschaften zu Volksinitiativen nimmt der Bundesrat Stellung zur «faktischen\nDurchführbarkeit» 22.\n\n20 Votum Leuba (Berichterstatter), AB N 1998, Separatdruck S.51; Voten Frick (Berichterstatter) und Koller (Bundesrat),\nAB S 1998, Separatdruck, S. 120f.\n21 BBl 1955 II 325.\n22 Vgl. insbesondere die Botschaften zur Volksinitiative «für demokratische Einbürgerungen», BBl 2006 8953; zur Volksinitiative «für einen autofreien Sonntag pro Jahreszeit - ein Versuch für vier Jahre (Sonntags-Initiative)», BBl 2000 503; zur\nVolksinitiative «für mehr Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen (Strassen für alle)», BBl 2000 2887.\nIn seiner Botschaft vom 29. Oktober 1997 zur Volksinitiative «für die Halbierung des motorisierten Strassenverkehrs»\n(BBl 1998 269, 274), schreibt der Bundesrat im Kapitel «Durchführbarkeit», dass seit der Ungültigerklärung der Chevallier-\nInitiative «problematische Initiativen jeweils auch auf faktische Undurchführbarkeit überprüft» werden. Und er fährt fort:\n«Die Hürden für eine Ungültigerklärung wegen Undurchführbarkeit sind allerdings hoch. Nach der Rechtsprechung sowie\nnach der Praxis des Bundesrates […] darf der Entscheid über das Initiativbegehren der Volksabstimmung nicht entzogen\nwerden, wenn einem Initiativtext nach den anerkannten Auslegungsregeln eine Bedeutung beigemessen werden kann, die\ndas Begehren nicht als offensichtlich und ohne jeden Zweifel undurchführbar erscheinen lässt» (Verweise weggelassen).\nDer Bundesrat hat zwar festgestellt, dass im vorliegenden Fall die praktische Umsetzung der Initiative zahlreiche Schwierigkeiten mit sich bringen würde, insbesondere Zuständigkeitsprobleme bezüglich Vollzug, die Diskriminierungsproblematik, beschränkte Kapazitäten im öffentlichen Verkehr sowie weitreichende und einschneidende wirtschaftliche und soziale\nAuswirkungen, dass aber all diese Schwierigkeiten nichts an der grundsätzlichen Durchführbarkeit ändern: «Der Streit darüber, ob die Schweiz diese Schwierigkeiten und Konsequenzen in Kauf nehmen will, muss auf dem Feld der politischen\nAuseinandersetzung ausgetragen werden».\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 62\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}