{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\nals zweite Kategorie von materiellen Schranken der Verfassungsrevision aus. Es wurde namentlich\ndarauf hingewiesen, dass die Unkündbarkeit eines Vertrags schwierig zu bestimmen ist, da es Verträge gibt, die rechtlich nicht kündbar sind, und andere, die faktisch nicht kündbar sind 15.\nBei der Beratung der Nachführung der Bundesverfassung im Plenum wurden die materiellen Schranken der Verfassungsrevision nicht mehr behandelt. Die eidgenössischen Räte haben sich dem Entwurf des Bundesrates diskussionslos angeschlossen.\nDie Frage wurde hingegen im Rahmen der «abgespeckten» Volksrechtsreform der VK-S wieder aufgeworfen.\nEiner der Gründe, weshalb die VK-S die parlamentarische Initiative «Beseitigung von Mängeln der\nVolksrechte» eingereicht hatte, war die mangelnde Klarheit im damaligen geltenden Recht «darüber,\nwie vorzugehen ist, wenn Volksinitiativen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen» 16. Die VK-S erarbeitete eine konkrete Lösung, die vorsah, Artikel 173 BV durch folgende\nBestimmung zu ergänzen: «Die Bundesversammlung entscheidet, welche Massnahmen zu treffen\nsind, wenn eine angenommene Volksinitiative ganz oder teilweise völkerrechtlichen Verpflichtungen\nder Schweiz widerspricht». Der Bericht der SPK-S hält fest, dass die VK-S der Ansicht war, eine\nReaktion der politischen Behörden müsse erfolgen, wenn eine völkerrechtswidrige Volksinitiative\nangenommen wird, und «eine solche Reaktion sei dann angebracht oder sogar zwingend, wenn es\nzum Beispiel um das Künden eines völkerrechtlichen Vertrags gehe. Die Bundesversammlung könne\njedoch auch zum Schluss kommen, dass der Widerspruch zum Völkerrecht toleriert und die allfälligen\nKonsequenzen getragen werden sollen» 17. Es ging also nicht darum, eine völkerrechtswidrige Initiative für ungültig zu erklären, sondern darum, die Bundesversammlung die notwendigen Massnahmen\nbeschliessen zu lassen, darunter gegebenfalls auch die Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrags.\nDie Staatspolitische Kommission des Ständerates (SPK-S) hat sich, als es darum ging, die parlamentarische Initiative zu konkretisieren, gegen diese Lösung entschieden und hat sich der Auffassung des\nBundesrates angeschlossen, wonach es nicht wünschenswert sei, wenn die Unvereinbarkeit einer\nangenommenen Volksinitiative mit dem Völkerrecht zu einer Parlamentsdebatte führe, da das Volk\ndann den Eindruck hätte, seine Entscheide würden nicht ernst genommen. Die SPK-S hat ihren\nBeschluss zugunsten des Status quo namentlich damit begründet, dass bis jetzt nur wenige Konfliktfälle vorgekommen sind und auch in Zukunft nur wenige zu erwarten sind 18. Dieser Beschluss wurde\nim Plenum bei der Beratung der parlamentarischen Initiative «Beseitigung von Mängeln der Volksrechte» nicht in Frage gestellt.\nDie Diskussionen zur Volksrechtsreform haben also die im Rahmen der Nachführung der Bundesverfassung getroffenen Entscheide bestätigt: Die Bundesbehörden haben – im Bewusstsein um die Problematik der völkerrechtswidrigen Volksinitiativen – ihren Beschluss, nur die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als materielle Schranke der Verfassungsrevision festzuschreiben, wiederholt\nbestätigt.\n\n3.1.3 Weitere Schranken\nDer Bundesrat ist in seinen Ausführungen zur Nachführung der Bundesverfassung und zur Volksrechtsreform nur auf das ius cogens als materielle Schranke der Verfassungsrevision eingegangen;\nfür weitere materiellen Schranken gäbe es weder in der Verfassungstradition noch in der Praxis eine\nGrundlage 19.\n\n3.1.4 Teilungültigkeit\nMit der Nachführung der Bundesverfassung wurde schliesslich die Möglichkeit verankert, eine Volksinitiative für teilweise ungültig zu erklären (Art. 139 Abs. 2 BV). Mit dieser Regelung, die auf Initiative\n\n15 Subk.1 VK-S, Sitzung vom 20.5.1997, S. 5f.\n16 Bericht der SPK-S, BBl 2001 4803, 4809 (im Folgenden: Bericht SPK-S).\n17 Bericht SPK-S, S. 4828.\n18 Bericht SPK-S, S. 4599.\n19 Botschaft 1996, S. 433 und 446.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 61\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nder VK-N und der VK-S aufgenommen wurde, konnte eine rechtliche Frage geklärt werden, die zuvor\nsehr umstritten war 20.\n\n"}