{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\n3.1.2.2 Haltung der eidgenössischen Räte\nDie Aufnahme der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts in die Verfassung als materielle\nSchranke der Verfassungsrevision wurde bei der Nachführung der Bundesverfassung in der Subkommission 1 der Verfassungskommission des Nationalrates (Subk.1 VK-N) ausführlich behandelt.\nDie Diskussionen drehten sich hauptsächlich um die Bedeutung des Begriffs «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» sowie darum, ob es nötig und angebracht sei, auch nicht kündbare internationale Verträge als eine materielle Schranke der Verfassungsrevision vorzusehen.\nAm Ende der Beratungen kamen die Mitglieder der VK-N genauso wie die Mitglieder der Subk.1 VK-N\nzum Schluss, dass der Begriff «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» auf jeden Fall das ius\ncogens umfasst. Sein Inhalt wird von der Völkergemeinschaft bestimmt und entwickelt sich somit\nständig weiter. Zum Zeitpunkt der Diskussion konnten eine bestimmte Anzahl von Bestimmungen mit\nSicherheit als ius cogens betrachtet werden, beispielsweise das Verbot der Gewaltanwendung und\nAggression zwischen Staaten, des Völkermords, der Folter, der Sklaverei, der willkürlichen Tötung\nund der Hinrichtung ohne faires Verfahren sowie das Non-Refoulement-Prinzip. Diese internationalen\nVerpflichtungen entsprechen denjenigen, die der Bundesrat in der Botschaft 1996 nennt. Dort wurden\nzudem die unveräusserlichen Menschenrechte, also die notstandsfesten Garantien der EMRK oder\ndes UN-Paktes II erwähnt. In der VK-N wurde in diesem Zusammenhang präzisiert, dass insbesondere die in Artikel 15 EMRK genannten Garantien betroffen sind, nämlich das Recht auf Leben, das Verbot der Folter, der Sklaverei und der willkürlichen Tötung sowie die Grundsätze «Keine Strafe ohne\nGesetz» und «ne bis in idem». Die Genfer Konventionen zum Schutz des humanitären Völkerrechts\nenthalten ebenfalls Rechte, die auch im Kriegsfall Bestand haben. Sie werden als harter Kern des\nhumanitären Völkerrechts bezeichnet. Die Subk. 1 VK-N und später die VK-N haben sich der Auffassung angeschlossen, dass diese Garantien im Begriff «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts»,\nwie er in der Botschaft 1996 verwendet wird, eingeschlossen sind 12. In Bezug auf den Inhalt des Begriffs «zwingende Bestimmungen des Völkerrechts» hat sich die VK-N also dem Bundesrat angeschlossen.\nDie Subk.1 VK-N hat sich weiter mit der Frage befasst, ob unkündbare völkerrechtliche Verträge\nebenfalls als materielle Schranke der Verfassungsrevision festgelegt werden sollen. Die Subkommission hat in der Folge einen entsprechenden Vorschlag ausgearbeitet; demnach würde die in der Nachführung verwendete Bestimmung zur Gültigkeit von Volksinitiativen als materielle Schranke nicht nur\ndie zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts, sondern auch die unkündbaren völkerrechtlichen\nVerträge aufführen. Dieser Zusatz wurde aus folgenden Gründen hinzugefügt: Einerseits sollte geregelt werden, wie vorgegangen werden soll, wenn eine Initiative angenommen wird, die gegen einen\nunkündbaren völkerrechtlichen Vertrag verstösst. Denn nach Artikel 113 Absatz 3 aBV (Art. 191 nBV)\nmuss das Völkerrecht angewendet werden. Andererseits unterstehen unkündbare völkerrechtliche\nVerträge dem fakultativen Referendum; das Volk kann sich also dazu äussern im Bewusstsein, dass\nes sich auf ewig bindet 13.\nDie VK-N ist hingegen dem Bundesrat gefolgt und hat beschlossen, diesen Zusatz nicht in die nachgeführte Bundesverfassung zu übernehmen, da es sich sonst nicht mehr um eine Nachführung, sondern um eine materielle Änderung gehandelt hätte, die überdies nicht gerechtfertig gewesen wäre,\nweil ein unkündbarer völkerrechtlicher Vertrag auch weniger bedeutende und technische Themen\nbetreffen kann, die sicher nicht als Schranken der Volksrechte festgelegt werden können 14. Die\nSubk.1 VK-S sprach sich ebenfalls gegen die Aufnahme der unkündbaren völkerrechtlichen Verträge\n\n11 Botschaft 1996, S. 448.\n12 Subk.1 VK-N, Sitzung vom 14.5.1997, S. 5ff.; VK-N, Sitzung vom 7.7.1997, S. 10.\n13 Subk.1 VK-N, Sitzung vom 14.5.1997, S. 6ff.\n14 VK-N, Sitzung vom 7.7.1997, S. 10f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 60\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}