{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\n3.1.2 Zwingende Bestimmungen des Völkerrechts\n3.1.2.1 Haltung des Bundesrates\nDer Bundesrat beantragte in seiner Botschaft zur Nachführung der Bundesverfassung, eine materielle\nSchranke der Verfassungsrevision im Verfassungstext ausdrücklich festzuschreiben, nämlich die\nzwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (ius cogens). Der Bundesrat bezieht sich auf die Ungültigerklärung der Volksinitiative «für eine vernünftige Asylpolitik» und führt aus, dass die Festschreibung der zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als materielle Schranke der Verfassungsrevision der jüngsten Praxis der Bundesbehörden entspreche. Er begründet diese damit, dass zwingende\nBestimmungen des Völkerrechts unbedingte Geltung beanspruchen und dass sich ein Rechtsstaat an\nsie halten muss. Diese Regeln sind deshalb zwingend, weil sie «zu den Grundregeln zwischenstaatlichen Verhaltens gehören und für das friedliche Zusammenleben der Menschheit oder ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind». In den Erläuterungen wird präzisiert: «Auch im Falle ihrer staatsvertraglichen Verankerung entbindet eine Kündigung aufgrund des zwingenden Charakters dieser\nNormen nicht von ihrer Berücksichtigung» 7.\nDer Bundesrat rechtfertigt also mit anderen Worten die Aufnahme der zwingenden Bestimmungen des\nVölkerrechts als ausdrückliche materielle Schranke der Verfassungsrevision namentlich damit, dass\nsich die Schweiz der Einhaltung dieser Normen nicht entziehen könnte, selbst wenn sie die entsprechenden Staatverträge künden würde.\nIn den Erläuterungen zur Vorlage B «Reform der Volksrechte» der Botschaft 1996 geht der Bundesrat\nausführlicher auf die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als materielle Schranke der Verfassungsrevision ein. Er erklärt, dass die Frage, wie sich das Initiativrecht zum Vorrang des Völkerrechts verhalten soll, sehr heikel ist. Um das Initiativrecht so weit als möglich zu schonen, spricht er\nsich dafür aus, nur die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als Schranke der Verfassungsrevision vorzusehen und nicht das ganze Völkerrecht: «Diese weitgehende Schonung des Initiativrechts\nerfolgt mit Blick auf die vielen politischen und rechtlichen Mittel, die eingesetzt werden können, um\neinen Normkonflikt zu vermeiden. Zu denken ist an völkerrechtskonforme Auslegung, an die Möglichkeit, einen völkerrechtskonformen Gegen- oder Alternativvorschlag zu präsentieren, an eine völkerrechtskonforme Umsetzung der Initiative, an eine allfällige Kündigung des Staatsvertrags» 8.\nDer Bundesrat hat also bewusst darauf verzichtet, im Rahmen der Reform der Volksrechte zu beantragen, dass Volksinitiativen für ungültig erklärt werden können, weil sie nicht mit dem nicht zwingenden Völkerrecht vereinbar sind. Er begründet seinen Entscheid unter anderem damit, dass die betroffenen Staatsverträge gegebenenfalls gekündigt werden können. Diese Begründung beantwortet allerdings nicht die Frage, wie mit unkündbaren Staatverträgen zu verfahren wäre.\nSowohl in den Erläuterungen zur Nachführung der Bundesverfassung als auch in denjenigen zur\nVolksrechtsreform führt der Bundesrat eine Reihe von Bestimmungen auf, die «unbestrittenermassen\nzum ius cogens» zählen. Dazu gehören die Verbote von Aggression, Genozid, Folter, Sklaverei, «die\nnotstandsfesten Garantien der EMRK» und die Grundzüge des humanitären Kriegsrechts 9.\nDer Bundesrat präzisiert weiter: «Die ‹zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts› können nicht\nabstrakt umschrieben werden. Es ist Aufgabe der Praxis – nach den Reformvorschlägen also Aufgabe\nder Bundesversammlung und des Bundesgerichtes –, hier eine Rechtsprechung unter Einbezug der\nLehre zu entwickeln und letzte Klarheit über die Tragweite des Begriffs zu schaffen» 10. Nach dem\nBundesrat ist es also möglich, dass sich in Zukunft die Praxis im Bereich der materiellen Schranken\nder Verfassungsrevision – natürlich immer innerhalb des ius cogens – weiterentwickelt.\n\n6 Die SPK-S behandelt die Frage der Undurchführbarkeit von Volksinitiativen in ihrem Bericht zur parlamentarischen Initiative «Beseitigung von Mängeln der Volksrechte» (BBl 2001 4803) nicht. Auch die Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Bericht geht auf diesen Punkt nicht ein (BBl 2001 6080).\n7 Botschaft 1996, S. 362 und 433f.\n8 Botschaft 1996, S. 446, Fn. 17.\n9 Botschaft 1996, S. 362, 433 und 446.\n10 Botschaft 1996, S. 446f.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 59\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nDer Bundesrat hat ebenfalls die Möglichkeit aufgeführt, dass in Zukunft weitere materielle Schranken\nder Verfassungsrevision eingeführt werden: «Abschliessend ist festzuhalten, dass die präsentierte\nSchrankenregelung, die einzig die zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts als materielle\nSchranke der Verfassungsrevision statuiert, den heutigen Stand der Rechtslage wiedergibt. Sie ist\nnicht abschliessend zu verstehen, sondern lässt Weiterentwicklungen in diesem Bereich zu» 11.\nDer Bundesrat schloss also im Jahr 1996 nicht aus, dass weitere Arten von materiellen Schranken\naufgenommen werden können. Er hat sich aber nicht zu deren Art geäussert.\n\n"}