{"Signatur": "CH_VB_003", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2006-12-28", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_003_150000260_2006-12-28.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000260.pdf?ID=150000260", "Checksum": "79c8285cb3621269adb97ec903ebb2c3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000260"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ 28.12.2006 150000260"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG 28.12.2006 150000260"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Office fédéral de la justice, OFJ"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Ufficio federale di giustizia, UFG"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "DFJP, Office fédéral de la justice"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:19:46", "Checksum": "4ad0bafd6c6a602632cebea1bc288ff8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Bundesamt für Justiz, BJ 28.12.2006 150000260\n\n1 Einleitung und Auftrag\nDie Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat im Rahmen ihrer Arbeiten zur Umsetzung der Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für nicht therapierbare, extrem gefährliche Sexualund Gewaltstraftäter» (05.081) der Verwaltung folgenden Auftrag erteilt:\n«Die Verwaltung wird beauftragt, der Kommission Bericht zu erstatten über Vorschläge betreffend den\nUmgang mit Initiativen, die gegen Völkervertragsrecht verstossen oder die faktisch oder rechtlich nicht\numsetzbar sind. Der Bericht soll des Weiteren die Thematik der materiellen Schranken der Verfassungsrevision beleuchten».\nDer Auftrag wird, zusammengefasst, folgendermassen begründet:\nNach dem geltenden geschriebenen Verfassungsrecht bilden einzig zwingende Bestimmungen des\nVölkerrechts (ius cogens) eine materielle Schranke der Verfassungsrevision. Die Frage, ob es weitere\nmaterielle Schranken gibt, wird in der Verfassung nicht ausdrücklich beantwortet. Die Kommission\nwirft insbesondere die Frage auf, wie mit Volksinitiativen umzugehen ist, die gegen nicht zwingendes\nVölkerrecht verstossen, dies im Zusammenhang mit der Volksinitiative «Lebenslange Verwahrung für\nnicht therapierbare, extrem gefährliche Sexual- und Gewaltstraftäter». Sie wirft die Frage auf, ob die\nLösung nicht in der ungeschriebenen materiellen Schranke der Undurchführbarkeit gefunden werden\nkönnte; das Kriterium der Undurchführbarkeit wäre auch dann gegeben, wenn eine Volksinitiative\ngegen faktisch oder rechtlich nicht kündbare völkerrechtliche Verträge von erheblicher Tragweite verstossen würde. Weiter wird die Möglichkeit erwähnt, gewisse grundlegende Verfassungsnormen wie\ndie Grundrechte, der Föderalismus, die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit als weitere materielle\nSchranken der Verfassungsrevision anzuerkennen.\nDie Aktualität der aufgeworfenen Fragen wird unterstrichen durch den Beschluss der RK-N vom\n24. November 2006 zur Umsetzung der Verwahrungsinitiative. Die RK-N empfiehlt dem Nationalrat,\nauf die Änderung des Strafgesetzbuches im Zusammenhang mit der Umsetzung der Initiative nicht\neinzutreten, weil sie zum Schluss gekommen ist, es sei unmöglich, eine Gesetzgebung auszuarbeiten,\ndie mit der EMRK vereinbar ist. Daher sei es Sache der Gerichte, die mit der Initiative eingeführte\nVerfassungsbestimmung unter Einhaltung der EMRK direkt anzuwenden.\nDieser Bericht, mit dem die im Auftrag der RK-N aufgeworfenen Fragen beantwortet werden sollen, ist\nfolgendermassen aufgebaut:\nNach einer Klärung der Beziehungen zwischen den Voraussetzungen für die Gültigkeit von Volksinitiativen und den materiellen Schranken der Verfassungsrevision (Ziff. 2) wird ein Überblick über das\ngeltende Recht in diesem Bereich gegeben, insbesondere zu den Kriterien der Undurchführbarkeit\nund der Unvereinbarkeit mit zwingenden Bestimmungen des Völkerrechts (Ziff. 3). Dabei werden\nsowohl die Praxis der Bundesbehörden (Ziff. 3.1 und 3.2) als auch die Lehrmeinungen (Ziff. 3.3) aufgezeigt. Die Bundesbehörden haben sich zu diesem Thema namentlich im Zusammenhang mit der\nNachführung der Bundesverfassung und der Volksrechtsreform (Ziff. 3.1) sowie anlässlich von zahlreichen Volksinitiativen, von denen einzelne schliesslich für ungültig erklärt wurden (Ziff. 3.2), geäussert. Nach der Analyse des positiven Rechts folgt eine Synthese der bereits bestehenden Lösungen\nsowie der Vorschläge der Lehre für den Umgang mit Initiativen, die gegen nicht zwingendes Völkerrecht verstossen (Ziff. 4). Anschliessend nehmen wir eine Bewertung der verschiedenen Optionen vor\nund ziehen unsere Schlussfolgerungen daraus (Ziff. 5).\n\n2 Beziehung zwischen den Voraussetzungen für die\nGültigkeit von Volksinitiativen und den materiellen Schranken\nder Verfassungsrevision\nGemäss Artikel 139 Absatz 2 der Bundesverfassung gibt es für die Gültigkeit einer Volksinitiative auf\nTeilrevision der Bundesverfassung nur eine materielle Voraussetzung: die Einhaltung der zwingenden\nBestimmungen des Völkerrechts 1.\n\n1 Die formellen Anforderungen an die Gültigkeit von Volksinitiativen, also die Einheit der Form und die Einheit der Materie,\nwerden hier nicht behandelt.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2012, Ausgabe vom 1. Mai 2012 57\nBericht EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nZu dieser ausdrücklichen materiellen Voraussetzung kommt eine zweite hinzu, die ungeschrieben ist,\ndie aber von der Praxis der Behörden und der Lehre seit langem anerkannt ist: die Voraussetzung der\nDurchführbarkeit.\nVolksinitiativen auf Totalrevision der Bundesverfassung müssen diese Gültigkeitskriterien ebenfalls\nerfüllen 2. Das Gleiche gilt für Initiativen auf Total- oder Teilrevision der Verfassung, die von der Bundesversammlung oder vom Bundesrat vorgeschlagen werden (Art. 194 Abs. 2 und 193 Abs. 4 BV).\nDie in diesem Bericht untersuchten Voraussetzungen für die Gültigkeit von Volksinitiativen, also die\nDurchführbarkeit und die Einhaltung zwingender Bestimmungen des Völkerrechts, sind demnach allgemein auf alle Verfassungsrevisionen anwendbar. Sie sind materielle Schranken der Verfassungsrevision.\n\n"}