Dem Umstand, dass an einem Kommunikationsvorgang im Internet oft die verschiedensten Anbieterinnen von Teil-Leistungen beteiligt sind, ist stets besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Es muss klar geregelt werden, welche Anbieterin welche Leistungen zugunsten der Behörden erbringen müssen. Die Abgrenzung der Verantwortlichkeiten des Bundes beziehungsweise des Dienstes ÜPF und der Kantone muss im Auge behalten werden. Schliesslich sind die Artikel 20 und 21 der Cybercrime-Konvention des Europarats56 zu berücksichtigen, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, verschiedene Massnahmen zur Überwachung des Internet-Verkehrs zu ergreifen.