Die TarifV sollte ebenfalls auf den aktuellen technischen Stand gebracht werden. Da offenbar auch andere als die in Artikel 24 VÜPF aufgezählten Internet-Überwachungstypen standardisiert durchgeführt werden sollen, sollten dafür Ansätze festgelegt werden. Zudem sollten für allfällige im Einzelfall zu bemessende Beträge möglichst Ansätze (etwa Stundenansätze) festgesetzt werden. Dem Umstand, dass an einem Kommunikationsvorgang im Internet oft die verschiedensten Anbieterinnen von Teil-Leistungen beteiligt sind, ist stets besondere Aufmerksamkeit zu schenken.